Asta-Zeitung an Universität Frankfurt darf über Pickup-Artist berichten
Dass die Asta-Zeitung der Universität Frankfurt am Main über einen sogenannten Pickup-Artisten mit Vornamen und Bild im Halbprofil berichtete, ist zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Revision des früheren Studenten ab, wie er am Montag mitteilte. Die Artikel in der Zeitschrift des Allgemeinen Studierendenausschusses (Asta) stammen aus dem Jahr 2015. (Az. VI ZR 65/21)
Sie berichten kritisch über die Methoden des Manns, der für eine Agentur Seminare zum "Aufreißen" von Frauen gab. Zu dem Thema trat er 2014 auch in der ARD auf. Wegen der Berichterstattung klagte er in Frankfurt zuerst gegen den Asta, diese Klage wurde aber abgewiesen, weil der Asta hier nicht parteifähig sei. Daraufhin klagte der Mann gegen die verfasste Studierendenschaft der Universität.
Vor dem Landgericht Frankfurt hatte er Erfolg, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht wurde seine Klage jedoch abgewiesen. Das Gericht sah den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als gerechtfertigt an, weil die Meinungsfreiheit hier überwiege.
Es bestehe ein "hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Pick-Up-Artist-Szene", zumal es an der Universität Frankfurt zu der Zeit häufig zu Übergriffen gekommen sei. Der BGH fand nun bei seiner Überprüfung des Urteils keine entscheidenden Rechtsfehler.
M.Ortega--ESF