13 Jahre Haft in Aschaffenburger Prozess um tödlichen Sprung in Main
Im Prozess um einen erzwungenen tödlichen Sprung in den Main hat das Landgericht Aschaffenburg den Angeklagten zu 13 Jahren Haft verurteilt. André B. sei am Donnerstag wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Totschlag verurteilt worden, sagte eine Gerichtssprecherin. Ein Mordmerkmal sei dem 35-jährigen nicht nachzuweisen gewesen. Neben der Haftstrafe wurde wegen Suchtproblemen die Unterbringung des Manns in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Anklage und Verteidigung können noch innerhalb von einer Woche Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft hatte den 35-Jährigen wegen Mordes und nicht wegen Totschlags angeklagt. Die Gerichtssprecherin sagte, trotz der Grausamkeit der Tat sei im juristischen Sinn kein Mordmerkmal erfüllt gewesen und deshalb nur die Verurteilung wegen Totschlags möglich gewesen.
B. und sein späteres Opfer waren im Jahr 2007 gemeinsam für knapp drei Monate in Untersuchungshaft. Bereits zuvor sollen sie miteinander befreundet gewesen sein. Der Geschädigte habe sich jedoch während der Haft über B. beschwert, weil ihn dieser wiederholt gequält und verletzt habe. Daher und wegen weiterer Vorfälle in den folgenden Jahren habe sich B. im Februar 2022 entschlossen, sich zu rächen.
Nach Überzeugung des Gerichts trafen sich die beiden Männer am 17. Februar, und B. setzte seine Rachepläne in die Tat um. Er forderte während des Treffens seinen Bekannten auf, 500 Euro von einem Geldautomaten abzuheben und ihm das Geld zu übergeben. Im weiteren Verlauf des Treffens schlug er ihm massiv gegen den Kehlkopf, so dass das Opfer kaum noch atmen konnte. B. machte auch eine Videoaufnahme davon.
Nach weiteren körperlichen Misshandlungen zwang B. schließlich seinen Bekannten, von einer zwölf Meter hohen Brücke zwischen Wörth und Erlenbach in den Main zu springen. Das Opfer starb durch das Eintauchen in das kalte Wasser.
Die Gerichtssprecherin sagte, auch trotz der langen Vorgeschichte mit den Quälereien sei kein Mord im juristischen Sinn zu verurteilen gewesen. So habe das Gericht davon ausgehen müssen, dass der Tötungsvorsatz erst unmittelbar vor dem Brückensprung entstanden und B. deshalb wegen Totschlags zu verurteilen gewesen sei.
C.Abad--ESF