Gericht: Autowerkstatt im Nebenerwerb in Wohngebiet nicht erlaubt
Eine kleine Autowerkstatt im Nebenerwerb ist in einem allgemeinen Wohngebiet ist laut einem Urteil aus Rheinland-Pfalz nicht erlaubt. Das gilt auch, wenn der Betrieb nur einmal in der Woche geplant ist, wie das Verwaltungsgericht Mainz einer Mitteilung vom Donnerstag zufolge entschied. Zur Begründung hieß es, die Werkstatt füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, die von Wohnhäusern geprägt sei. (Az. 3 K 121/22.MZ)
Der Kläger hatte die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung seiner Garage in eine Werkstatt mit Hebebühne sowie Hol- und Bringservice beantragt. Die Bauaufsicht verweigerte das- zu Recht, wie die Richter nun urteilten.
Ein Kfz-Betrieb sei dazu geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen, hieß es. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.
Die davon ausgehenden Wirkungen seien auch in kleinerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Die geplanten Arbeitszeiten abends und an Samstagen stünden dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets entgegen.
M.Ortega--ESF