Internetauftritt der Stadt Dortmund kann in aktueller Form bestehen bleiben
Das Internetportal der Stadt Dortmund darf in seiner aktuellen Form bestehen bleiben und auch über das Geschehen in der Stadt berichten. "dortmund.de" verstoße nicht gegen die Pressefreiheit und das Gebot der Staatsferne der Presse, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Er wies die Revision des Dortmunder Verlags Lensing ab, der Regionalzeitungen herausgibt. (Az. I ZR 97/21)
Der Verlag hatte auf Unterlassung geklagt, weil die Seite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschreite und wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht hatte die Klage in der Berufung bereits zurückgewiesen, nun hatte das Medienhaus auch vor dem BGH keinen Erfolg.
Der Deutsche Journalisten-Verband reagierte verhalten auf das Urteil. "Dass Stadtportale mehr machen dürfen als amtliche Bekanntmachungen oder die Öffnungszeiten der Bürgerämter zu veröffentlichen, wertet die Digitalseiten der Kommunen auf", erklärte der Vorsitzende Frank Überall. "Damit einen Konkurrenzkampf mit den Lokalredaktionen zu legitimieren, wäre problematisch." Als Alternative schlug er sinnvolle Kooperationen vor, wo sie sich anbieten.
E.Abril--ESF