Bundesverwaltungsgericht: Bereitschaft ohne Entspannung für Polizisten keine Pause
Ein Polizist hat Anspruch auf Freizeitausgleich für Pausenzeiten, wenn er dabei in Bereitschaft bleiben muss und dadurch pro Woche länger als vereinbart arbeitet. Es handle sich um Arbeitszeit, wenn die Entspannungsmöglichkeit ganz erheblich eingeschränkt sei, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Im konkreten Fall hatte ein Bundespolizist aus Sachsen in der Pause erreichbar und einsatzbereit sein müssen. (Az. 2 C 24.21)
Er klagte auf die Anrechnung von Pausenzeiten in Bereitschaft als Arbeitszeit von insgesamt 1020 Minuten. Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen sprach ihm 510 Minuten zu, das Bundesverwaltungsgericht erhöhte die Zahl nun um weitere 105 Minuten. Ein Teil des Anspruchs wurde zurückgewiesen, weil der Polizist seine Forderung zu spät gestellt hatte.
In einem weiteren Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Land verurteilt, einem Polizisten einen finanziellen Ausgleich für Pausenzeiten zu zahlen, während der er sich als Personenschützer bereithalten musste. Die Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag zurück, wie eine Sprecherin sagte, und entschied damit ebenfalls für den Beamten. (Az. 2 C 7.21)
M.Ortega--ESF