Bundesverfassungsgericht rügt Regelung zu Datenweitergabe durch Verfassungsschutz
Bestimmte Regeln zur Weitergabe von persönlichen Daten durch den Verfassungsschutz an andere Behörden sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar dienten sie dem legitimen Zweck, die Sicherheit des Staats und der Bevölkerung zu schützen, erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Doch seien die Regelungen in ihrer aktuellen Form nicht verhältnismäßig und nicht klar genug. (Az. 1 BvR 2354/13)
Die Verfassungsbeschwerde stammt schon aus dem Jahr 2013 und wurde damals von Carsten S. eingereicht, der fünf Jahre später als Helfer der rechtsextremistischen Zelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte er sich dagegen, dass der Inlandsgeheimdienst zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten personenbezogene Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergibt.
Konkret ging es ihm um das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz, das zur Bekämpfung von Rechtsextremismus die Speicherung gewisser Daten vorsieht und auf das Bundesverfassungsschutzgesetz Bezug nimmt. Das Gericht entschied nun, dass die Regelung in ihrer aktuellen Form zwar gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, aber mit Einschränkungen bis Ende 2023 weiter gelten kann.
K.Baro--ESF