Bundesverfassungsgericht: Namensänderung bei Volljährigenadoption verfassungsgemäß
Auch Volljährige, die adoptiert werden, müssen den Namen ihrer Adoptiveltern annehmen. Das ist rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Anders als der vorlegende Bundesgerichtshof (BGH) halten die Verfassungsrichter Ausnahmen nicht für erforderlich. (Az. 1 BvL 10/20)
Auch Volljährige können als "Kind" angenommen und adoptiert werden. Die Regeln sind im Kern die gleichen wie bei Minderjährigen. Das bedeutet, dass auch Volljährige mit der Adoption den Namen der Adoptiveltern bekommen. Nur Verheiratete, die mit Partner oder Partnerin einen gemeinsamen Ehenamen führen, können diesen behalten. Bei verschiedenen Namen ist der Namenswechsel aber auch für Verheiratete Pflicht, ein Doppelname ist aber möglich.
Im Streitfall adoptierte eine Frau ohne eigene Kinder die Tochter ihres langjährigen Lebensgefährten. Die Tochter ist verheiratet, behielt aber ihren Namen. Sie hat vier Kinder, die alle ihren bisherigen Namen tragen.
Der BGH meinte, in solchen Situationen müsse es Ausnahmen von der Pflicht zum Namenswechsel geben. Den Streitfall legte er daher dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vor, ob der Namenswechsel einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Tochter bedeuten würde.
Mit knapper Mehrheit von fünf zu drei Stimmen verneinte das Bundesverfassungsgericht dies nun. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sei zwar "nicht unerheblich", aber "verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt".
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das gesetzliche Ziel, "die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen". Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie sei dieser Zweck "verfassungsrechtlich legitim". Da die Tochter einen Doppelnamen wählen könne, schaffe die Regelung auch "einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Namensträger und den verfolgten öffentlichen Belangen".
Auch das Argument, die Namensänderung könne den Blick von außen auf die Ehe der Adoptierten verändern, ließ das Bundesverfassungsgericht nicht gelten. Denn dies sei letztlich eine Folge der freiwilligen Entscheidung der Eheleute, keinen gemeinsamen Ehenamen zu führen.
In einem gegenläufigen Minderheitenvotum schlossen sich drei Richterinnen und Richter dagegen dem BGH an. Sie verwiesen darauf, dass das angenommene "Kind" nicht selbst einen Antrag auf einen Doppelnamen stellen kann, sondern nur die annehmenden Adoptiveltern. Auch sei die derzeitige Praxis, wonach die Familiengerichte einem entsprechenden Wunsch fast durchweg nachkommen, nicht gesichert.
V.Morales--ESF